AEP zu Urteil zu Großhandelsrabatten

„Völlige Ausblendung der Realität“

Stuttgart - 30.06.2016, 13:30 Uhr


Beim Pharmagroßhändler AEP ist man überrascht vom gestrigen Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg, das die Großhandelsrabatte für verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränkt. „Selbstverständlich“ lege AEP Revision gegen die „ärgerliche“ Entscheidung ein. 

AEP-Geschäftsführer Jens Graefe zeigte sich gegenüber DAZ.online überrascht vom gestrigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg. Dieses untersagt dem Pharmagroßhändler, Preisnachlässe zu gewähren, die über dem prozentualen Aufschlag auf den Herstellerabgebpreis (ApU) von 3,15 Prozent liegen. Der Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung sei ein „Festbetrag“, der „durch keine Art von Preisnachlässen reduziert“ werden dürfe. Diese Entscheidung sei nach der Verhandlung für ihn nicht absehbar gewesen.  „Selbstverständlich“ werde AEP Revision beim Bundesgerichtshof einlegen – „das müssen Sie bei dieser Begründung“.

Besonders stört sich Graefe an der Argumentation des Gerichts, dass Skonti Barrabatte seien und deshalb nicht zwischen ihnen und anderen Rabatten unterschieden werden müsse. Diese Argumentation ziele ausschließlich auf die Endverbraucher-Ebene, hier gehe es aber um die vorgelagerte Handelsstufe. „Skonti sind seit über 500 Jahren unter Handelspartnern üblich“, betont Graefe, „das fällt hier komplett unter den Tisch“.

„Schlanke Finanzierung“ wird bestraft

Der AEP-Geschäftsführer weist darauf hin, dass durch einen Skonto der Kunde an den Vorteilen beteiligt wird, die der Lieferanten durch die schnelle Bezahlung hat: „Wenn der Großhändler durch kurze Zahlungsfristen einen Zinsvorteil hat, dann entsteht ein Gegenwert“. Dass das Gericht diesen Umstand völlig außer Acht gelassen habe, sei sehr ärgerlich.

Besonders problematisch sei das Bamberger Urteil für solche Großhändler, die wie AEP ihr Geschäftsmodell auf eine „schlanke Finanzierung“ und kurze Zahlungsfristen aufgebaut hätten. Andere geldwerte Vorteile, die von Großhändlern beispielsweise in Form von Mehrfach-Belieferungen gewährt würden, blieben aber völlig unberücksichtigt. Ihr Gegenwert müsste eigentlich mit in eine Gesamtrabattsumme eingerechnet werden, die die 3,15 Prozent nicht übersteigen dürfte.

Ebenfalls ausgeblendet habe das Gericht, dass auch auf den ApU üblicherweise Skonti gewährt werden. Wende man die Argumentation des Gerichts konsequent an, wären auch diese zukünftig nicht mehr möglich. Für Graefe zeigt sich an diesem Umstand eine „eine völlige Ausblendung der Realität“ durch die Richter.

Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg, Az.: 3 U 216/15


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