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Bundestag verabschiedet Gendiagnostikgesetz

BERLIN (ks). Bereits die rot-grüne Bundesregierung hatte in der letzten Legislaturperiode versucht, ein Gesetz zur Gendiagnostik auf den Weg zu bringen. Das Vorhaben fiel 2005 den vorgezogenen Neuwahlen zum Opfer. Vier Jahre und zahlreiche Debatten später hat der Deutsche Bundestag nun am 24. April das Gendiagnostikgesetz mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet. Die Fraktion der Grünen stimmte gegen das Gesetz, FDP und Die Linke enthielten sich.

Mit dem Gesetz werden erstmals genetische Untersuchungen sowie der Umgang mit deren Ergebnissen geregelt. Es soll das informationelle Selbstbestimmungsrecht bei gendiagnostischen Tests stärken und vor einem Missbrauch der Ergebnisse schützen. Im Einzelnen ist vorgesehen, dass genetische Untersuchungen nur mit Einwilligung der zu untersuchenden Person vorgenommen werden. Zu medizinischen Zwecken dürfen sie nur von Ärzten vorgenommen werden. Erlauben die Tests eine Voraussage über die Gesundheit der jeweiligen Person oder eines ungeborenen Kindes, ist eine Beratung vor und nach der Untersuchung zwingend vorgeschrieben. Genetische Untersuchungen vor der Geburt sind auf rein medizinische Zwecke beschränkt. Bei ihnen dürfen nur Eigenschaften festgestellt werden, die die Gesundheit des ungeborenen Kindes vor oder nach der Geburt beeinträchtigen können. Verboten sind vorgeburtliche genetische Untersuchungen auf Krankheiten, die erst im Erwachsenenalter ausbrechen können.

Keine Auskunft an Arbeitgeber und Versicherungen

Zur Feststellung der Abstammung sind genetische Untersuchungen nur dann zulässig, wenn die Personen, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung eingewilligt haben. Eine "heimliche" Abstammungsuntersuchung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Grundsätzlich verboten sind auch genetische Untersuchungen auf Verlangen des Arbeitgebers. Beim Arbeitsschutz sollen genetische Untersuchungen im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nicht bzw. nur unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen werden. Versicherungsunternehmen dürfen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages grundsätzlich weder die Durchführung einer genetischen Untersuchung noch Auskünfte über bereits durchgeführte Untersuchungen verlangen. Um Missbrauch zu vermeiden, müssen die Ergebnisse bereits vorgenommener Untersuchungen vorgelegt werden, wenn es um eine Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit einer Versicherungssumme von mehr als 300.000 Euro geht. Das gleiche gilt für Pflegerentenversicherungen, für die mehr als 30.000 Euro Jahresrente vereinbart werden.

Eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Gendiagnostik-Kommission soll nun Richtlinien zum Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erstellen.

Kritik aus der Opposition

"Das Gesetz ist ein dringend notweniger Schritt zu mehr Schutz des Einzelnen" betonte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt. Es trage dem Gedanken des Schutzbedürfnisses in hohem Maße Rechnung. Gleichzeitig würden die Chancen genetischer Untersuchungen für den Einzelnen gewahrt.

Kritik kam aus der Opposition. Zwar unterstützen FDP und Linke das Gesetz im Grundsatz. Aus Sicht der Liberalen hat die Koalition aber Regelungen in Bereichen getroffen, in denen sie nicht nötig oder hinderlich seien. Für die Linksfraktion enthält das Gesetz noch zu viele Schlupflöcher. Die Grünen bemängelten, dass das Gesetz nur Stückwerk sei. So bleibe etwa der Bereich der Forschung völlig ungeregelt.

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